Vorratsdaten: Offener Brief an den Justizausschuss

March 23, 2011 bei wernhard   Kommentare (0)

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Österreich, Vorratsdatenspeicherung, EU, Wirtschaft, Internet

etwas zu lesen. nimm dir die zeit. es ist wirklich interessant und
verleitet sicher auch über die österreichische regierung nachzudenken.
wie weit wir in "good old austria", das ja sooo sozial ist, schon sind
und wohin die fahrt noch gehen könnte.

in diesem sinnne... lg wernhard

p.s. gerne auch zum weiterleiten. alle sollen davon erfahren!

----- Weitergeleitete Nachricht von depesche@quintessenz.org -----
     Datum: Wed, 23 Mar 2011 00:16:20 +0100 (CET)
       Von: q/depesche <depesche@quintessenz.org>
   Betreff: Vorratsdaten: Offener Brief an den Justizausschuss

q/depesche 2011-03-23T00:15:42

Vorratsdaten: Offener Brief an den Justizausschuss

ich wende mich heute per Briefpost an Sie, weil in Zukunft Briefe die
einzige Möglichkeit sein werden, um unbeobachtet und privat miteinander zu
kommunizieren. Mit großer Sorge stellen wir einen schrittweisen Verfall
unserer Bürger- und Menschenrechte fest.

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20110322_OTS0123/vorratsdatenspeicherung-offener-brief-an-den-justizausschuss-anhang

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Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung im Wege der TKG- bzw. SPG- und
StPO-Novelle

   Am 23. März 2011 sind Sie als Mitglied des Justizausschusses des
Österreichischen Nationalrates um Ihre Meinung und fachliche Expertise
gefragt, was die gesetzlichen Änderungen rund um das Schlagwort
"Vorratsdatenspeicherung" betrifft.

Natürlich unterstützen wir jede sinnvolle Initiative, jede Maßnahme, die
der Bekämpfung von Terrorismus oder von Kinderpornographie, dient. Mit
Rückgriff auf Schlagworte wie Terrorismusbekämpfung und
Kinderpornographie wird allerdings nicht selten versucht, Kritik an der
Verhältnis­mäßigkeit von staatlichen Maßnahmen im Keim zu ersticken
oder spezifische Einzelinteressen (Stichwort: polizeigewerkschaftlich
motivierter Machtzuwachs für die Sicherheitsbehörden oder Interessen der
"Urheberrechtsindustrie") politisch leichter durchzusetzen.

   Wie auch andernorts, dient nun auch in Österreich Lobbyisten die
Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten als Vorwand um
eine durchgängige Überwachung aller Lebensbereiche  anzustreben und damit
einen Überwachungsstaat Orwell'scher Prägung einzuführen. Die derzeit
ins Auge gefassten Gesetzesänderungen überschreiten bei weitem den
Mindestrahmen, den die Europäische Kommission in ihrer Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung vorgesehen hat. Daher ist die Argumentation,
Österreich müsse diese Gesetze in dieser Form erlassen, ansonsten drohen
Strafen der EU in Millionen Höhe, nur bedingt zutreffend.

   Vor allem festzuhalten ist in diesem Kontext, dass sich der
österreichische Ansatz - entgegen dem ausdrücklichen Ziel der
EU-Richtlinie - nicht auf die Zwecke der Bekämpfung von Terrorismus und
der schweren, organisierten Kriminalität (oder sonstiger schwerer
Straftaten) beschränkt. Im Bereich der Internetnutzung etwa sollen auf
Vorrat gespeicherte Daten vielmehr für die Verfolgung jedweder Straftaten
(bspw. auch Ehrenbeleidigung) herangezogen werden können.

   Zudem ist nachdrücklich zu betonen, dass die legistische Umsetzung der
Vorratsdatenspeicherung offenbar dazu missbraucht wird, die schon bisher
weitgehend ohne angemessene rechtsstaatliche Kontrolle mög­lichen
sicherheitspolizeilichen Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis noch
auszubauen. So soll die Identifizierung von Internetnutzern durch die
Polizei ohne gerichtliche oder sonstige effektive unabhängige Kontrolle
für praktisch jedweden (sicherheitspolizeilichen) Zweck erlaubt werden.
Umgekehrt sollen aber die Betroffenenrechte etwa in Form der
nachträglichen Information über solche polizeilichen Eingriffe weit
hinter jenen zurückbleiben, die bei, von den Justizbehörden angeordneten,
vergleichbaren Überwachungs­maßnahmen vorgesehen sind. Diese gravierende
rechtsstaatliche Problematik besteht im Grunde schon heute, wird aber durch
die Vorratsdatenspeicherung weiter verschärft.

Grundsätzliches zur Vorratsdatenspeicherung im europäischen Kontext

   Die Richtlinie 2006/24/EG entstammt der Zeit vor dem Vertrag von
Lissabon. Mit dessen Inkrafttreten am 1. Dezember 2009 wurde die
Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtecharta festgeschrieben. Dies
bedeutet, dass sämtliche Gesetzgebungsakte der EU auch am Maßstab der
Grundrechtecharta gemessen werden müssen. Dies gilt selbstverständlich
auch für die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.

Bereits die Speicherung von Kommunikationsdaten auf Vorrat greift
insbesondere in die Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre (Art 7
Grundrechtecharta) und auf Schutz personenbezogener Daten (Art 8
Grundrechtecharta) ein. Mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung
sollen nämlich Daten gespeichert und verfügbar gemacht werden, die bisher
explizit nicht gespeichert werden dürfen.

   An der Festlegung angemessener Schutzmechanismen oder technischer
Vorkehrungen zur Beschränkung dieser Eingriffe in der Richtlinie selbst
fehlt es aber. Die gesellschaftspolitischen Auswirkungen können
andererseits enorm sein, wenn erst einmal das Vertrauen in die
Kommunikationsfreiheit verloren ist. Implizit erfolgt die Abschaffung des
Redaktionsgeheimnisses, des polizeilichen Informantenschutzes, des
Anwaltsgeheimnisses und des Arztgeheimnisses. Daneben werden auch alle
anderen auf Vertrauen und Anonymität angewiesene Hilfsdienste untergraben,
wie "Rat auf Draht", der Frauennotruf, die Kummernummer, die
Telefonseelsorge oder die Aids-Hilfe.

   In letzter Instanz hätte der Gerichtshof der EU über die Vereinbarkeit
der Richtlinie zur Vorratsdaten­speicherung mit der Grundrechtecharta zu
entscheiden. Bis dato hatte er dazu allerdings mangels Vorlage durch
nationale Höchstgerichte keine Gelegenheit. In bisherigen Verfahren wegen
Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ging es nur um den formalen Aspekt
der Fristversäumnis durch die Mitgliedstaaten. Eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit der Vorratsdatenspeicherung als solcher unterblieb.

   Allerdings hat sich bereits eine Reihe nationaler Verfassungsgerichte
mit der Thematik der Vorratsdaten­speicherung befasst. Das rumänische
sowie das bulgarische Verfassungsgericht haben die Umsetzung mit der
jeweiligen Verfassung als unvereinbar erklärt. Im Februar 2011 hat auch
das Höchstgericht von Zypern die Vorratsdatenspeicherung für
verfassungswidrig erklärt. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat die
deutsche Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung als grundrechtswidrig
aufgehoben und die Löschung aller bisher gespeicherten Daten angeordnet.

   Die Niederlande, Griechenland und auch Schweden haben die Richtlinie
noch nicht umgesetzt.  Schweden, normalerweise ein Musterknabe, wenn es um
die Umsetzung der EU-Gesetzgebung geht, weigert sich trotz verlorener Klage
vor dem EuGH die Richtlinie wegen Bürgerrechtsbedenken umzusetzen. Auf
Antrag der EU-Kommission verurteilte das EU-Gericht in Luxemburg das
Königreich Schweden wegen Verstoßes gegen den EU-Vertrag. Als Sanktion
für seinen "Ungehorsam" muss Stockholm erst mal nur die Gerichtskosten
tragen. Die schwedische Regierung hat sich nach wie vor kein
abschließendes Urteil gebildet, ob diese Richtlinie nicht auf unzulässige
Weise die Integrität einzelner Mitbürger verletze und damit ein
Menschenrechts­verstoß sei. Am 16. März 2011 hat das Parlament in
Schweden wieder gegen den dortigen Entwurf der Umsetzung gestimmt.

   Für Österreich ist darauf hinzuweisen, dass Österreich einerseits -
nicht zuletzt wegen innerstaatlicher Grundrechtsbedenken - säumig mit der
Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ist und sich bereits auf der Stufe
eines Mahnverfahrens im Anschluss an eine Verurteilung durch den EuGH wegen
Nichtumsetzung befindet. Zugleich wurde Österreich wegen unvollständiger
Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie geklagt. Dies deshalb, weil die
Kommission der Ansicht ist, die Datenschutzkommission verfüge nicht über
die nötige Unabhängigkeit als Kontrollorgan nach der
EG-Datenschutzrichtlinie.

   Hier besteht insofern ein Zusammengang mit der Vorratsdatenspeicherung
als im Artikel 9 der EU-Richt­linie zur Vorratsdatenspeicherung eine
unabhängige Kontrollstelle verlangt wird, welche in Österreich mit der
Datenschutzkommission gleichzusetzen wäre. Fehlt es der
Datenschutzkommission tatsächlich an dieser Unabhängigkeit, würde dies
die Grundrechtsproblematik der Vorratsdatenspeicherung naturgemäß
zusätzlich verschärfen.

Evaluierung der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene

   Die EU-Kommission ist seit 15. September 2010 ist mit ihrem
Evaluierungsbericht in Verzug. Bis heute gibt es keine fundierten Analysen,
ob die Vorratsdatenspeicherung überhaupt Sinn macht und zur Bekämpfung
von Terrorismus und organisierter Kriminalität geeignet ist. Derzeit ist
auch noch nicht erkennbar, welche Änderungen die EU-Kommission vorschlagen
wird. Derzeit ist offen, ob der EuGH diese Richtlinie aus grundrechtlichen
Überlegungen aufheben wird. Österreich, als aktives Mitglied der EU,
sollte sich für die Rücknahme der Richtlinie zur
EU-Vorratsdaten­speicherung einsetzen.

Vorratsdatenspeicherung als Fußfesseln für die Gesamtbevölkerung

   Die elektronische Fußfessel verwendet das Handy-Signal um den Standort
des Häftlings zu überwachen. In gleicher Weise protokolliert die
Vorratsdatenspeicherung die Position der österreichischen Bürger und
zeichnet dies auf Vorrat auf. Beschränkt sich die Neugierde des Staates
bei Häftlingen auf die reinen Standortdaten, so sollen bei allen
unbescholtenen Bürgern zusätzlich auch noch alle Komunikationsdaten auf
Vorrat gespeichert werden: wer wen angerufen hat, wer wem eine SMS
geschickt hat, wer welche eMail empfangen hat - damit kann sich die
Vorratsdatenspeicherung zur elektronische Fußfessel für alle
unbescholtenen Bürger entwickeln.

   Bei den Vorratsdaten wird immer der Kontakt zwischen 2 Menschen
protokolliert - Daten die Zwangsläufig nur Sinn machen, wenn die Kontakte
ausgewertet werden - eine Technik, die in den Zeiten des RAF-Terrors in
Deutschland unter dem Begriff "Rasterfahndung" bekannt wurde. In
Sozialen-Netzwerken wird die These aufgestellt, dass jeder Mensch über
maximal 7 Schritte mit jedem Menschen verbunden ist. Nach dieser Analyse
ist jeder verdächtig - je mehr Kontakte man hat, umso verdächtiger wird
man zwangsläufig.

   In der EU-Richtlinie wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen und dass die Vorratsdaten
nur zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren
Straftaten zur Verfügung stehen. Besonders Augenmerk galt der Bekämpfung
des Terrorismus und der schweren, organisierten Kriminalität.

Schlussfolgerung

   Bei der Umsetzung in nationales Recht müssen die Grundrechte in vollem
Umfang gewahrt werden. Nach Artikel 8 der EMRK in der Auslegung durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen Eingriffe von
Behörden in das Recht auf Privatsphäre den Anforderungen der
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit genügen und deshalb festgelegten,
eindeutigen und rechtmäßigen Zwecken dienen, wobei sie in einer Weise
erfolgen müssen, die dem Zweck des Eingriffs entspricht, dafür erheblich
ist und nicht darüber hinausgeht.

  Sehr geehrtes Mitglied des Justizausschusses, in Ihrer Funktion als
Mitglied des Justizausschusses möchte ich Sie bitten, Ihren Einfluss
geltend zu machen, die Umsetzung in Österreich so lange auszusetzen, bis
die prinzipiellen Fragen in den andern EU-Ländern bzw. in der EU selber,
von den Verfassungsgerichten geklärt ist, die durch die Gültigkeit einer
EU-Grundrechtscharta seit dem Vertrag von Lissabon in Europa gilt.

   Unabhängig von diesem Evaluierungsbericht muss getrachtet werden
Grundrechtseingriffe zurückzuschrauben. Wenn die EU in ihrem
Evaluierungsbericht Vorratsdaten zur Strafverfolgung als notwendig
erachtet, sollte auch in Österreich, wie in anderen Ländern ein
"Quick-Freeze-Verfahren" diskutiert werden. Ein Verfahren, das zuletzt von
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgeschlagen und
von EU-Justizkommissarin Viviane Reding unterstützt wurde.

   Aus unserer Sicht sollte eine Umsetzung explizit auf die Bekämpfung von
Terrorismus und der schweren, organisierten Kriminalität beschränkt sein.
Gleichzeitig muss vor Umsetzung eine Lösung gefunden werden, wie besondere
Schutzrechte, wie die Pressefreiheit erhalten bleiben. Statt alle Menschen
unter Generalverdacht zu stellen, sollte das "Quick Freeze-Verfahren" zum
Einsatz kommen, also die Speicherung nur in Verdachtsfällen, mit
entsprechendem Rechtsschutz und Informationsverpflichtungen. Information
und Transparenz sind wesentliche Elemente einer Anti-Missbrauchsgarantie
bei geheimen Überwachungen. Insbesondere darf es hinsichtlich der
Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene keine Ungleichgewichte zwischen
polizeilichen (SPG) und justiziellen (StPO) Eingriffsmaßnahmen geben.

   Im Namen des Vereins möchte ich Sie bitten uns in unserem Bemühen um
die Bürgerrechte zu unterstützen, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Mag. Georg Markus Kainz
Chairman of the Board

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 relayed by Chris
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----- Ende der weitergeleiteten Nachricht -----